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Kinder auf Cons

in Grundlegendes 19.02.2024 10:14
von Britta • 12.139 Beiträge

Hallo Leute,

da wir alle älter (und teilweise Eltern) werden stellt sich auch das Thema von Kindern auf dem Silvestercon.

Nun gibt es da Spieler die ganz klare Meinungen zu haben: alles nur das nicht!
Warum?
Noch nichtmal weil das miese "Kinder- und Hunde müssen draußen bleiben" Menschen sind. Sondern weil sie sagen:
a) es gefährdet die Kinder und ist unverantwortlich, eine Vollplatte und ein Kinderkörper und der Kinderkörper ist Matsch!
b) es behindert "mich" bei meinem Spiel, ich muss auf meine Worte achten und kann auch nicht mehr hingehen und jemanden die Arme ausreißen, um ihn damit zu verprügeln - so was macht man einfach nicht vor Kindern! oder gar MIT!!! aber was soll ich tun, wenn die Eltern klein Kevin das Hauptartefakt zur Aufbewahrung geben, was wir unbedingt brauchen?
c) dann fällt das Kind die Treppe runter und ihr werdet verklagt bis in die Steinzeit - Tod der Conreihe!

dazu gibt es viele, viele Beispiele wo es schief gegangen ist, die Falkenland Orga hat sich z.B. jetzt nach einigen Jahren mit Kindern gegen diese entschieden.

Auf der anderen Seite gibt es positive Beispiele - und Zwänge. Menschen haben nun mal Kinder und wollen vielleicht auch ihren Ehepartner Silvester mal sehen, der sonst mit dem Kind zu Hause bleiben muss.

Wir sind zu folgendem Entschluss gegkommen und haben die AGBs dementsprechend angepasst:

a) wir lassen als AKTIVE Spieler, die mitkämpfen dürfen, nur Jugendliche über 16 Jahren zu
b) in Ausnahmefällen nach Prüfung durch die Kampf-SL dürfen Personen zwischen 14 - 16 Jahren an den Kämpfen teilnehmen
c) diese sind genauso zu behandeln wie alle anderen Kämpfer auch!
d) wir erlauben auf INDIVIDUELLER BASIS nach ABSPRACHE unter Kenntnis der AGBs Paragraph 8 Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren den Aufenthalt auf unserem Congelände während des Cons im Beisein ihrer Erziehungsberechtigten.

Bitte lest euch die AGBs in dieser Hinsicht genau durch und denkt daran, jedes "Kind" das ihr mitbringt wird zum Teststein dafür, ob man "Erwachsenencons" mit Kämpfen und teilweise doch hochemotionalen Plotelementen auch mit Kindern stattfinden lassen kann.


aus den AGBs § 8 Jugendschutz

1. Die Teilnahme an oder der Aufenthalt auf der Veranstaltung ist Minderjährigen nur mit Einschränkungen gestattet.
2. Minderjährige im Sinne des Jugendschutzes sind alle Personen unter 18 Jahren.
3. Jeder Aufenthalt von Minderjährigen erfolgt nach individueller Absprache und Genehmigung durch die Veranstalter. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen, die auch die Notwendigkeit des Aufenthaltes des Kindes und die Art der Teilnahme des Erziehungsberechtigten mit beachten.
4. Alle Personen unter 18 Jahren müssen auf jeden Fall von einer volljährigen Aufsichtsperson begleitet werden, die entweder selbst erziehungsberechtigt ist oder eine unterschriebene Vollmacht zur Übernahme der Aufsichtspflicht durch die Erziehungsberechtigten und einen gültigen Ausweis besitzt. Die Vollmacht darf formlos sein.
5. Jede Aufsichtsperson muss während der Veranstaltung zur gleichen Zeit wie der / die zu beaufsichtigenden Person/en auf der Veranstaltung anwesend sein.
6. Die Aufsichtsperson haftet für den Zeitraum der Veranstaltung in vollem Umfang für die minderjährige Person.
7. Der Veranstalter behält sich vor, einzelne Bereiche / Räume des Spielortes oder der Handlungen für Minderjährige in Abhängigkeit vom Alter zu sperren.
8. Jeder Teilnehmer, der an Kämpfen in aktiver Form teilnehmen möchte, muss das Alter von 16 Jahren erreicht oder bei einem Alter zwischen 14 und 16 Jahren vorher eine Genehmigung durch eine vom Veranstalter bestimmten Person gesondert erteilt bekommen haben z.B. aufgrund von Größe, Gewichtsklasse und sportlicher / sicherheitsrelevanter Vorerfahrung. Diese Genehmigung kann jederzeit wieder entzogen werden.
9. Kinder unter 14 Jahren können nur in sehr beschränkter Form an der Veranstaltung teilhaben, da wir keine Familiencons mit gesonderter Betreuung sind oder extra Plot bieten. Nach Absprache mit der Orga / den SLs ist eine leichte Einbindung möglich.
10. Wir weisen darauf hin, dass eine Einbindung von Kindern von Seiten der Erziehungsberechtigten in den Plot einer Regulierung von Seiten der Spielleitung unterliegt, da wir vermeiden möchten, dass Kinder größeren Stressmomenten ausgesetzt werden, die manche Rollenspielszenen mit sich bringen könnten.
11. Wir weisen EXPLIZIT auf die besondere Verantwortung der Erziehungsberechtigten für Kinder hin, die noch nicht das Grundschulalter erreicht haben. Kinder unter 6 haben sich in Sicht - und/oder Hörweite der Erziehungsberechtigten zu befinden. Auf keinen Fall sollten sie alleine auf Zimmern gelassen und/oder diese von außen verriegelt werden. (Brandgefahr). Ein “Babyphon” kann nur eine kurzfristige Lösung sein, z.B. um die Sanitäranlagen aufzusuchen, nicht um am Spielgeschehen teilnehmen zu können. Eine Con gilt nicht als “Aufenthalt in bekannter Umgebung”.
12. Wir weisen explizit auf das Jugendschutzgesetz hin in Bezug auf den Aufenthalt in einer Taverne
Generell gilt: Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nicht ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten. Sind Jugendliche mindestens 16 Jahre alt, können sie sich in einer Gaststätte ohne Begleitung von Vater, Mutter oder einer erziehungsbeauftragten Person aufhalten. Dies gilt aber nur für die Zeit von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends. Wollen sie sich nach 24 bis 5 Uhr morgens dort aufhalten, müssen die Eltern oder eine erziehungsbeauftragte Person die Jugendlichen begleiten
Dieses strenge Aufenthaltsverbot in Gaststätten für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung entfällt, wenn
- sie etwas trinken oder essen wollen (in der Zeit von 5 Uhr bis 23 Uhr); als Richtwerte gelten beim Trinken eines Getränks eine halbe Stunde und bei der Einnahme einer Mahlzeit eine Stunde.
- sie sich auf Reisen befinden. Hier gibt es auch keine Zeitvorgaben.

13. Alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt dürfen nur an Jugendliche über 16 Jahren abgegeben werden. Andere alkoholische Getränke (Spirituosen) dürfen nur an Volljährige abgegeben werden (§ 9). Wir behalten uns allerdings vor, KEINERLEI alkoholische Getränke an Minderjährige auszugeben.


Anmerkung: ich habe die Regelung "Aufenthalt in Tavernen ... auf Reisen" hervorgehoben, weil Kinder auch unter 16 natürlich das Recht haben in der Taverne nach einem Getränk zu fragen bzw. unsere Taverne auch der Speisesaal ist, damit dürfen sich Kinder unter 16 Jahre dort auch alleine etwas zu essen holen während der Essenszeit! ABER es ist genauso logisch, dass wir erklären, dass irgendwann so etwas wie "Sperrstunde für Kinder" ist. Bitte haltet euch daran.


Lieber Gruß
Euer Vorstand


zuletzt bearbeitet 19.02.2024 10:24 | nach oben springen


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